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Immobilien
in der Scheidung
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Grundsätzliches:
Nach oder anlässlich einer Scheidung ist lediglich auf Antrag eines der Ehegatten hin ein
Vermögensausgleich durchzuführen, wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Grundsätzlich gibt es
drei verschiedene Güterstände: Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder
Gütergemeinschaft. Der gesetzliche Güterstand, der für den Fall, dass nichts geregelt
wurde, gilt, ist die Zugewinngemeinschaft. Anderenfalls sind notarielle Eheverträge
nötig, um einen abweichenden Güterstand festzulegen. |
Ein Zugewinnausgleich setzt voraus, dass ein Ehegatte ihn
beantragt. Das Scheidungsgericht kümmert sich nicht automatisch darum. Ehescheidung sind
mithin auch ohne Durchführung eines Zugewinnausgleichs möglich. Der Anspruch auf
Zugewinnausgleich verjährt drei Jahre nach seiner Entstehung, bei einer Scheidung
also drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung gemäß § 1378 Abs. 4 BGB.
Miteigentum eines
Grundstücks je zur Hälfte: Wenn etwa ein gemeinsames Grundstück
im Miteigentum je zur Hälfte der Eheleute steht, so ist der Wert des Objektes
abzüglich Schulden zu ½ Teil des Endvermögens der Parteien. Zum Anfangsvermögen
gehört etwa, was einem während der Ehe von dritter Seite, nicht aber vom Ehegatten,
geschenkt wurde. Häufiger tritt der Fall auf, dass ein Grundstück aus der Familie eines
Ehegatten auf diesen übertragen, der dann die Hälfte auf seinen Ehegatten überträgt.
In diesem Fall gehört das Grundstück mit seinem vollen Wert zum Zeitpunkt der Schenkung
ins Anfangsvermögen des Erstbeschenkten.
Wenn die Eheleute nicht in der Lage sind, die
Immobilie als Alleineigentum zu übernehmen oder auch in dem Fall, dass sie keiner haben
will, so kann sie selbstverständlich verkauft werden. Der Erlös steht dann beiden
Eheleute grundsätzlich zu je ½ zu. Sinnvoll ist es, bei der Verteilung des Erlöses
Zugewinnausgleichsansprüche oder Unterhaltsansprüche miteinzubeziehen. Kommt es dagegen
zu keiner Einigung, kann die Miteigentümergemeinschaft lediglich über die
Zwangsversteigerung beendet werden, die aber mit Vermögenseinbußen verbunden sein kann.
Deswegen ist es dringend anzuraten, sich wegen
"einiger Tausend Euro" nicht über die Frage des freihändigen Verkaufs noch
zusätzlich zu zerstreiten. Insbesondere kann man durch Wertgutachten, ggf. auch mehrere
wenigstens eine Basis schaffen, von welchem Wert man beim Verkauf ausgeht. Im übrigen
sollte ein guter Grundstücksmakler ohne weiteres in der Lage sein, vernünftige Margen
anzugeben, innerhalb derer üblicherweise ein Grundstück verkauft werden kann. Legen
beide Partner Wertgutachten vor, sollte man sich im Fall der Übernahme durch einen der
beiden, auf einen aus beiden Gutachten gebildeten Mittelwert einigen.
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Steuerrechtlicher
Hinweis: Die Übertragung eines Grundstücks vor der Scheidung unter
Anrechnung ist grundsätzlich steuerlich günstiger, da überhaupt keine steuerliche
Belastung eintritt. Wenn die Zuwendung auf die Zugewinnausgleichsforderung angerechnet
wird, geht der Übertragende selbst nicht das Risiko einer eventuellen Doppelzahlung im
Rahmen des anschließenden Zugewinnausgleichs ein. Fraglich ist aber häufig, ob die
Ehegatten bei bevorstehender Scheidung aus persönlichen Gründen zu einer frühzeitigen
Regelung bereit sind. |
Problemfeld:
Zuweisung der Ehewohnung gemäß § 1361 b BGB Das Familiengericht kann einem Ehepartner auf Antrag die Ehewohnung
zur alleinigen Nutzung zuweisen, soweit dies notwendig ist, eine schwere Härte zu
vermeiden. Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn ein Ehepartner die
bisherige Ehewohnung für sich und oftmals für seine Kinder weiter benötigt.
Die Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens
kann jedoch auch bei beabsichtigter Vermietung durch den Antrag stellenden Ehegatten, der
auch Hauseigentümer ist, möglich sein, um aus einer schwerwiegenden vom anderen
Ehegatten mitverursachten wirtschaftlichen Notlage zu kommen.
Die Zuweisung der Ehewohnung
durch das Gericht setzt danach nicht zwingend voraus, dass die Wohnung zu Wohnzwecken
benötigt wird (Vgl. AG Weilburg vom 02.02.1999 - 21 F 935/98 - FamRZ 2000, 361).
Amtsgericht Weilburg
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Vgl. weiterhin OLG München, FamRZ
1996, 730
Nach § 1361b BGB darf einem getrennt
lebenden Ehegatten die
Ehewohnung nur dann zur alleinigen Benutzung zugewiesen werden, soweit dies notwendig ist,
um eine schwere Härte zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat die "Eintrittsschwelle"
bewusst hoch angesetzt. Eine schwere Härte liegt nur vor bei schweren körperlichen
Misshandlungen und sonstigen schweren Störungen des Familienlebens etwa durch Alkohol,
ferner bei fortdauernden Gewalttätigkeiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen der
Kinder.
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Vgl. auch OLG Bamberg
im Jahre 2005: Bei der Zuweisung der Ehewohnung im Falle des Getrenntlebens
sind immer die Umstände des Einzelfalles zu bewerten, wobei nicht nur die
Beeinträchtigungen des einen Ehegatten bei fortdauerndem Zusammenwohnen, sondern auch die
Nachteile, die dem anderen Ehegatten durch eine Räumung entstehen, gesehen werden
müssen. Ein gewichtiger Unterschied besteht zwischen den Fällen,
in denen Ehegatten alleine leben, und denjenigen, in denen sie minderjährige Kinder
haben. Wer sich als Ehegatte nicht um minderjährige Kinder kümmern muss, kann allen
Nachteilen, die bei gemeinsamer Benutzung einer Wohnung bestehen, viel eher ausweichen als
derjenige, der minderjährige Kinder betreuen und auf ihre Bedürfnisse und Interessen
Rücksicht nehmen muss.
Bei Ehepaaren ohne Kinder ist deswegen eine schwere Härte nur
selten zu bejahen, während dann, wenn eine Ehe auseinander bricht, in der noch
minderjährige Kinder da sind, der Punkt, von dem an das räumliche Zusammenleben einem
Ehegatten nicht mehr zugemutet werden kann, wesentlich schneller erreicht sein kann.
Verschuldensgesichtspunkte, was die Zerrüttung der Ehe angeht, müssen zurücktreten,
wenn die Interessen und die Betroffenheit der Kinder dies erfordern.
Zum
Thema Wohnvorteil >>
Haus und Grund
in der Scheidung mehr dazu >>
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücke, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht. |
Eingang Amtsgericht Landgericht Düsseldorf |
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