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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Immobilien

in der Scheidung

 

Justizzentrum Köln

Grundsätzliches: Nach oder anlässlich einer Scheidung ist lediglich auf Antrag eines der Ehegatten hin ein Vermögensausgleich durchzuführen, wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Güterstände: Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Der gesetzliche Güterstand, der für den Fall, dass nichts geregelt wurde, gilt, ist die Zugewinngemeinschaft. Anderenfalls sind notarielle Eheverträge nötig, um einen abweichenden Güterstand festzulegen. 

Ein Zugewinnausgleich setzt voraus, dass ein Ehegatte ihn beantragt. Das Scheidungsgericht kümmert sich nicht automatisch darum. Ehescheidung sind mithin auch ohne  Durchführung eines Zugewinnausgleichs möglich. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt  drei Jahre nach seiner Entstehung, bei einer Scheidung also drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung gemäß § 1378 Abs. 4 BGB.

Miteigentum eines Grundstücks je zur Hälfte: Wenn etwa ein gemeinsames Grundstück  im Miteigentum  je zur Hälfte der Eheleute steht, so ist der Wert des Objektes abzüglich Schulden zu ½ Teil des Endvermögens der Parteien. Zum Anfangsvermögen gehört etwa, was einem während der Ehe von dritter Seite, nicht aber vom Ehegatten, geschenkt wurde. Häufiger tritt der Fall auf, dass ein Grundstück aus der Familie eines Ehegatten auf diesen übertragen, der dann die Hälfte auf seinen Ehegatten überträgt. In diesem Fall gehört das Grundstück mit seinem vollen Wert zum Zeitpunkt der Schenkung ins Anfangsvermögen des Erstbeschenkten.

Wenn die Eheleute nicht in der Lage sind, die Immobilie als Alleineigentum zu übernehmen oder auch in dem Fall, dass sie keiner haben will, so kann sie selbstverständlich verkauft werden. Der Erlös steht dann beiden Eheleute grundsätzlich zu je ½ zu. Sinnvoll ist es, bei der Verteilung des Erlöses Zugewinnausgleichsansprüche oder Unterhaltsansprüche miteinzubeziehen. Kommt es dagegen zu keiner Einigung, kann die Miteigentümergemeinschaft lediglich über die Zwangsversteigerung beendet werden, die aber mit Vermögenseinbußen verbunden sein kann. Deswegen ist es dringend anzuraten, sich wegen "einiger Tausend Euro" nicht über die Frage des freihändigen Verkaufs noch zusätzlich zu zerstreiten. Insbesondere kann man durch Wertgutachten, ggf. auch mehrere wenigstens eine Basis schaffen, von welchem Wert man beim Verkauf ausgeht. Im übrigen sollte ein guter Grundstücksmakler ohne weiteres in der Lage sein, vernünftige Margen anzugeben, innerhalb derer üblicherweise ein Grundstück verkauft werden kann. Legen beide Partner Wertgutachten vor, sollte man sich im Fall der Übernahme durch einen der beiden, auf einen aus beiden Gutachten gebildeten Mittelwert einigen.

 

Steuerrechtlicher Hinweis: Die Übertragung eines Grundstücks vor der Scheidung unter Anrechnung ist grundsätzlich steuerlich günstiger, da überhaupt keine steuerliche Belastung eintritt. Wenn die Zuwendung auf die Zugewinnausgleichsforderung angerechnet wird, geht der Übertragende selbst nicht das Risiko einer eventuellen Doppelzahlung im Rahmen des anschließenden Zugewinnausgleichs ein. Fraglich ist aber häufig, ob die Ehegatten bei bevorstehender Scheidung aus persönlichen Gründen zu einer frühzeitigen Regelung bereit sind.
Amtsgericht WeilburgProblemfeld: Zuweisung der Ehewohnung gemäß § 1361 b BGB

Das Familiengericht kann einem Ehepartner auf Antrag die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuweisen, soweit dies notwendig ist, eine schwere Härte zu vermeiden. Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn ein Ehepartner die bisherige Ehewohnung für sich und oftmals für seine Kinder weiter benötigt.

Die Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens kann jedoch auch bei beabsichtigter Vermietung durch den Antrag stellenden Ehegatten, der auch Hauseigentümer ist, möglich sein, um aus einer schwerwiegenden vom anderen Ehegatten mitverursachten wirtschaftlichen Notlage zu kommen. 

Die Zuweisung der Ehewohnung durch das Gericht setzt danach nicht zwingend voraus, dass die Wohnung zu Wohnzwecken benötigt wird (Vgl. AG Weilburg vom 02.02.1999 - 21 F 935/98 - FamRZ 2000, 361).

 

 

 

 

 

                       

 

                    Amtsgericht Weilburg

Vgl. weiterhin OLG München, FamRZ 1996, 730

Nach § 1361b BGB darf einem getrennt lebenden Ehegatten die Ehewohnung nur dann zur alleinigen Benutzung zugewiesen werden, soweit dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Der Gesetzgeber hat die "Eintrittsschwelle" bewusst hoch angesetzt. Eine schwere Härte liegt nur vor bei schweren körperlichen Misshandlungen und sonstigen schweren Störungen des Familienlebens etwa durch Alkohol, ferner bei fortdauernden Gewalttätigkeiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kinder.

Vgl. auch OLG Bamberg im Jahre 2005: Bei der Zuweisung der Ehewohnung im Falle des Getrenntlebens sind immer die Umstände des Einzelfalles zu bewerten, wobei nicht nur die Beeinträchtigungen des einen Ehegatten bei fortdauerndem Zusammenwohnen, sondern auch die Nachteile, die dem anderen Ehegatten durch eine Räumung entstehen, gesehen werden müssen. Ein gewichtiger Unterschied besteht zwischen den Fällen, in denen Ehegatten alleine leben, und denjenigen, in denen sie minderjährige Kinder haben. Wer sich als Ehegatte nicht um minderjährige Kinder kümmern muss, kann allen Nachteilen, die bei gemeinsamer Benutzung einer Wohnung bestehen, viel eher ausweichen als derjenige, der minderjährige Kinder betreuen und auf ihre Bedürfnisse und Interessen Rücksicht nehmen muss.  

Bei Ehepaaren ohne Kinder ist deswegen eine schwere Härte nur selten zu bejahen, während dann, wenn eine Ehe auseinander bricht, in der noch minderjährige Kinder da sind, der Punkt, von dem an das räumliche Zusammenleben einem Ehegatten nicht mehr zugemutet werden kann, wesentlich schneller erreicht sein kann. Verschuldensgesichtspunkte, was die Zerrüttung der Ehe angeht, müssen zurücktreten, wenn die Interessen und die Betroffenheit der Kinder dies erfordern.

Zum Thema Wohnvorteil >>

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Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücke, Scheinehe, Eheaufhebung

 Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

             Eingang Amtsgericht Landgericht Düsseldorf 

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