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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Rechtliche Fragen

Gleichgeschlechtliche  Paare 

und Kinderwunsch

Landgericht Köln Amtsgericht

In Deutschland haben gleichgeschlechtliche Paare seit einigen Jahren die Möglichkeit, ein Stiefkind zu adoptieren, so dass Kinder danach zwei rechtliche Eltern desselben Geschlechts bekommen. Dagegen gibt es nicht die Möglichkeit einer gemeinsamen Annahme von Kindern durch gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Die Vorschriften, wie die Lebenssituation allgemein rechtlich geregelt ist bzw. geregelt werden kann, finden sich in § 9 LPartG. Danach gibt es zunächst ein so genanntes kleines Sorgerecht für Lebenspartner: Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner sogar berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten. Die Befugnisse des „kleinen Sorgerechts“ bestehen nicht, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben. Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Lebenspartner können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen. § 1618 Satz 2 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.  

 

Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an, ist hierfür die Einwilligung des anderen Lebenspartners erforderlich. § 1749 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Besonders wichtig: Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Für diesen Fall gelten § 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.  Das Bundesverfassungsgericht hatte über weiter gehende Lösungen nachzudenken, als eine Lebenspartnerin unmittelbar in die Geburtsurkunde des adoptierten Sohns eingetragen werden wollte. Die verpartnerten Beschwerdeführerinnen wendeten sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung der Partnerin der Mutter in die Geburtsurkunde ihres mittlerweile adoptierten Sohns. Schließlich musste das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Hintergrund ist folgender: 2008 brachte die leibliche Mutter während der bestehenden Lebenspartnerschaft durch eine im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin zu 1) vorgenommene heterologe Insemination einen Sohn zur Welt. Sie wurde als Mutter des Kindes in die Geburtsurkunde eingetragen. Die Beschwerde richtete sich darauf, dass die Partnerin nicht eingetragen wurde. Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 7 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) die Möglichkeit geschaffen, dass ein Lebenspartner das Kind seines Lebenspartners allein annehmen kann. Zu denken wäre auch eine entsprechende Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB. Eine analoge Anwendung kommt aber deswegen nicht in Betracht, weil die  Regelung ausdrücklich von der Vaterschaft spricht -  in Ergänzung wiederum zu der Vorschrift des § 1591 BGB, die rechtlich festlege, wer Mutter eines Kindes sei.

Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1, Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 GG rügen, war die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die Nichteintragung der „nichtleiblichen Mutter“  in die Geburtsurkunde des Kindes ohne vorherige Adoption nicht in ihren Grundrechten verletzt. Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie als Gemeinschaft von Eltern mit Kindern. Dabei ist nicht maßgeblich, ob die Kinder von den Eltern abstammen oder ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden. Die Eintragung eines Lebenspartners in die Geburtsurkunde eines Kindes des anderen Lebenspartners betrifft aber nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht das Familienverhältnis der Lebenspartner mit dem Kind. Die Geburtsurkunde soll lediglich die rechtlichen Abstammungsverhältnisse des Kindes nachweisen. Damit handelt es sich um ein Dokument, mit dem nach außen mit Beweisfunktion nur diese rechtlich erheblichen Tatsachen nachgewiesen werden. Das Zusammenleben des Kindes mit seinen Eltern im Rahmen der Familie wird dadurch nicht berührt. Eintragungen in eine Personenstandsurkunde haben keine rechtserzeugende Kraft. 
Auch Art. 6 Abs. 2 GG ist nicht verletzt. Danach sind Grundrechtsträger nur die leiblichen oder rechtlichen Eltern eines Kindes. Die Beschwerdeführerin zu 1) war jedoch im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt - vor der später erfolgten Adoption - weder leiblich noch rechtlich Elternteil des Kindes, so dass sie vom Schutz dieses Grundrechts nicht erfasst war. Die Beschwerdeführerin zu 2) kann zwar den Schutz aus Art. 6 Abs. 2 GG reklamieren. Sie ist aber als leibliche Mutter durch die Nichteintragung der Beschwerdeführerin zu 1) in die Geburtsurkunde ihres Kindes in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht betroffen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst nach einer Adoption eingetragen wird und dabei im Rahmen des Adoptionsverfahrens zur Offenlegung bestimmter persönlicher Verhältnisse gegenüber der Adoptionsvermittlungsstelle gezwungen sein kann, ist nur eine mittelbare Folge der Nichteintragung, die zudem ursächlich nur entfernt mit ihr verbunden ist, da noch ein freiwilliger Entschluss der Annehmenden hinzutreten muss.  

Es läge auch keine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vor. Lebenspartner haben nach Auffassung des BVerfG keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit rechtlichen oder leiblichen Vätern eines Kindes hinsichtlich der Eintragung in die Geburtsurkunde des Kindes. Insoweit unterscheiden sich nach dem Senat die Vergleichsgruppen, da aufgrund einer tatsächlich-biologischen oder einer rechtlichen Vaterschaft zwischen den Vätern und den Kindern eine Rechtsbeziehung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten besteht, während dies bei Lebenspartnern nicht der Fall ist, sofern sie das Kind nicht adoptiert haben.

 

Dass bei Lebenspartnern anders als bei Ehegatten nicht gesetzlich vermutet wird, der Partner der Mutter sei der andere Elternteil des Kindes, stellt keine Ungleichbehandlung dar. Denn diese Vermutung beruht auf der biologischen Herkunft des Kindes und ist bei Lebenspartnern nicht begründet. Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Für diesen Fall gelten § 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG resultiere daraus, dass die Beschwerdeführerin zu 1) nicht unmittelbar in die Geburtsurkunde des Kindes aufgenommen werde. Dadurch würde der Beschwerdeführerin zu 1) die Möglichkeit der unmittelbaren Inanspruchnahme ihrer Rechte aus der Elternschaft zu ihrem Sohn versagt. Sie müsse zuerst den Weg der Stiefkindadoption beschreiten. Insofern läuft das Verfahren so wie bei Minderjährigenadoptionen vorgesehen. Also muss der Antrag notariell beurkundet werden und beim Familiengericht anhängig gemacht werden. Das Jugendamt nimmt (meistens!) Stellung zu  der Kindeswohlsituation. Nach einer Adoption werden in die Geburtsurkunde die Adoptiveltern eingetragen, sodass der Adoptionstatbestand nicht nach außen sichtbar wird.   

Wichtig ist folgende Entscheidung des BGH, Urteil vom 03. Mai 1995 : Eine Vereinbarung zwischen Eheleuten, mit welcher der Ehemann sein Einverständnis zu einer heterologen Insemination erteilt, enthält regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Ehemann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein ehelicher Vater zu sorgen.  Die vertraglich übernommene Unterhaltspflicht des Ehemannes endet - anders als die gesetzliche Unterhaltspflicht - nicht ohne weiteres, wenn in einem Statusverfahren die Nichtehelichkeit des Kindes rechtskräftig festgestellt worden ist. Ist die Nichtehelichkeit des Kindes festgestellt, so kommt grundsätzlich eine Anpassung der vertraglichen Unterhaltspflicht an die veränderten Verhältnisse nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Der Ehemann kann eine solche Anpassung aber jedenfalls dann nicht verlangen, wenn er selbst die Ehelichkeitsanfechtungsklage erhoben und auf diese Weise gezielt die Veränderungen herbeigeführt hat, aus denen er Rechte herleiten will.  

 

Mehr zur Minderjährigenadoption (Verfahren - Kriterien) >>

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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