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Fallkonstellationen
Deutsch
Türkisch
Zuständigkeit
Materielles Recht |
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Wir
tragen hier in Folge verschiedene Konstellationen zusammen, in denen
sich Zuständigkeitsprobleme oder Probleme der Anwendung deutschen
oder türkischen Sachrechts ergeben:
1.
Türkische Ehegatten: Ehemann wird während der Ehe unter
Beibehaltung der türkischen Staatsangehörigkeit Deutscher.
Rechtsfolge: Zuständigkeit der deutschen
Gerichte, aber türkisches
Scheidungsrecht (OLG Hamm 2010).
2. Parteien haben in der Türkei geheiratet. Sie
besaßen damals die türkische Staatsangehörigkeit. Die Parteien
wurden eingebürgert und besitzen auch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die Ehescheidung richtet sich gem. Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1
EGBGB nach deutschem Recht, OLG
Karlsruhe 2005.
3. Streit türkischer
Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland um den
beweglichen Nachlass eines in Deutschland verstorbenen Türken.
Gegeben ist die Zuständigkeit türkischer Gerichte, die ausschließlich
international zuständig sind.
4. Allein der Umstand, dass für die Schließung
einer Scheinehe in der Türkei türkisches Recht anzuwenden
war und ein Beteiligter türkischer Staatsangehöriger ist,
rechtfertigt nicht die Anwendung türkischen materiellen Rechts bei späterer
Aufhebung der Ehe in Deutschland, vgl. Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht 2006. Allerdings ist das Problem oft, die
Scheinehenvoraussetzungen nachzuweisen. Begründet hat das Gericht das
nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. Die Nummern 1 und 2 dieser Vorschrift
seien nicht einschlägig. Danach unterliegen die allgemeinen Wirkungen
der Ehe dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise
gemeinsam am engsten verbunden sind. Dass der
Antragsgegner türkischer Staatsangehöriger ist und die Hochzeit
wegen des Zwecks der Eheschließung, nämlich dem Antragsgegner die
Einreise nach Deutschland zu ermöglichen, notgedrungen in der Türkei
stattgefunden hat, rechtfertigen nach Auffassung des Gericht nicht den
Schluss auf eine besonders enge Verbindung der Parteien mit dem türkischen
Recht (Dazu gibt es auch eine Kammergerichtsentscheidung aus dem Jahre
2002). Da die Eheschließung dem Antragsgegner gerade die Möglichkeit
eröffnen sollte, nach Deutschland einzureisen, spräche nach
Auffassung des Gerichts ebenso viel für die Anwendung
des deutschen Rechts. Jedenfalls lasse sich eine gemeinsame
engste Verbundenheit i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB nicht
feststellen. Da die deutschen Gerichte für das Begehren der
Antragstellerin international zuständig seien (§ 606 a ZPO), muss
aber der zu treffenden Entscheidung zwangsläufig eine bestimmte
Rechtsordnung zugrunde gelegt werden. Wenn es keinerlei Anknüpfungspunkte
für eine bestimmte Rechtsordnung gibt, sei die praktikabelste Lösung
diejenige, dass grundsätzlich die Sachnormen des am Gerichtsort
geltenden eigenen Rechts Anwendung finden. Dieser Grundsatz
rechtfertigte daher in diesem Scheinehenfall die Anwendung des
deutschen materiellen Rechts.
5. Türkisches Güterrecht
- Die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe unterliegen ungeachtet des
zwischenzeitlichen Erwerbs der deutschen Staatsbürgerschaft durch die
Eheleute türkischem Recht, wenn beide Eheleute bei der Ehescheidung
die türkische Staatsangehörigkeit besaßen
, vgl. so OLG Hamm 2006.
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Kurzhinweise zu den Voraussetzungen
einer Scheidung nach türkischem Recht
Derjenige Ehegatte, den das alleinige oder überwiegende
Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trägt, ist nicht berechtigt,
einen Scheidungsantrag zu stellen, so OLG Stuttgart 2012, OLG
Hamm 2011 und andere. Das sich aus Art. 166 Abs 2 Türk ZGB
ergebende Widerspruchsrecht, wirksam einer Scheidung zu widersprechen,
ist auch eröffnet, wenn die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht
und voraussichtlich auch nicht mehr hergestellt werden kann,
erläutert das OLG Köln 2011. Zur Rechtfertigung eines Widerspruchs
der Ehefrau reicht es schon aus, wenn sie auf die Bedeutung der Ehe für
die gemeinsamen Kinder und ihr Ansehen als verheiratete Frau in der Türkei
verweist.
Liegt die Zerrüttungsvermutung des Art 166 Abs. 3
und 4 türkisches ZGB wegen des Widerspruchs nicht vor, muss der
Antragsteller die Zerrüttung, die das Festhalten an der Ehe
unzumutbar macht, substantiiert darlegen, OLG Köln 2010. Es wurde
auch entschieden, dass die Zerrüttung der Ehe und eine mehrjährige
Trennung einen Widerspruch noch nicht als rechtsmissbräuchlich
erscheinen lassen.
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit
zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und
Familienrechts: Scheidungen, Trennung,
Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
Härtefall, Unterhalt
nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich,
Sorgerecht, Umgangsregelungen,
Zugewinn, Schulden,
Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücke,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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