Die
Errichtung einer Fahrstuhlanlage bzw. eines
Aufzugs ist eine bauliche Veränderung im Sinne von §
22 Abs. 1 WEG. Denn eine solche Maßnahme überschreitet die
ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen
Eigentums bereits. Grundsätzlich müssen einer solchen Maßnahme daher alle
Wohnungseigentümer zustimmen. Anders wäre es nur, wenn die
Errichtung der Anlage eine Modernisierungsmaßnahme gemäß § 22 Abs. 2
WEG wäre. Dann bedarf es einer Beschlussfassung mit der dort geregelten
qualifizierten Mehrheit (Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten
Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 WEG und mehr als der Hälfte
aller Miteigentumsanteile).
Bei der Neugestaltung einer Fahrstuhlkabine
handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine modernisierende
Instandsetzung i.S.v. § 22 Abs. 3 WEG, wenn durch diese Maßnahme eine
bereits vorhandene Einrichtungen wegen bereits notwendiger oder absehbarer
Reparaturen technisch auf einen aktuellen Stand gebracht werden soll oder
durch eine wirtschaftlich sinnvollere Lösung ersetzt werden soll.
Die
Regelungen in § 22 Abs. 1 und 2 BGB finden mitunter aber keine Anwendung,
wenn sie wirksam durch Regelungen in einer Teilungserklärung
abgeändert worden sind. So kann dann eine Zustimmung der
Miteigentümer überflüssig sein. Eine solche vom Gesetz abweichende
Regelung in Teilungserklärungen wird von der Rechtsprechung für
zulässig erachtet.
|
Kann man mit Erfolg geltend machen, dass man
mangels objektiver Nutzungsmöglichkeit nicht an den Betriebskosten für
die Aufzüge sowie den Kosten von deren Instandhaltung und Instandsetzung
zu beteiligen ist.
Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bestimmt sich nach
den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine
besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von
den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen,
soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. Jeder
Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder
die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der
geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und Interessen
der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
Die Unbilligkeit folgt nach der Rechtsprechung nicht
bereits daraus, dass ein Wohnungseigentümer für die Kosten der
Instandhaltung von Einrichtungen des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem
Verhältnis seines Anteils aufkommen muss, obwohl er sie nicht benutzt und
auch nicht benutzen kann (BGH).
Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller
Umstände reicht eine objektiv fehlende Nutzungsmöglichkeit der Fahrstühle
daher nicht aus, um zur Annahme der Unbilligkeit der Kostenverteilung
hinsichtlich der diesbezüglichen Kosten zu gelangen.
Ob ein Wohnungseigentümer sein Wohneigentum selbst
nutzt oder vermietet, betrifft nicht das Rechtsverhältnis der
Wohnungseigentümer untereinander, sondern nur die dem vermietenden Eigentümer
ausschließlich zustehende Nutzung seines Sondereigentums. Allein der
Umstand, dass ein Wohnungseigentümer bestimmte Teile des
Gemeinschaftseigentums wie einen Aufzug nicht nutzt oder nicht nutzen
kann, führt nicht dazu, dass dieser Eigentümer von den Kosten des
Gebrauchs und der Instandhaltung dieses Gemeinschaftseigentums
freigestellt werden muss. Denn der Gesetzgeber hat sich - wie die
Rechtsprechung mehrfach bestätigt hat - mit der Regelung
des § 16 Abs. 2 WEG dafür entschieden, die Kostentragungspflicht
unabhängig vom Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs festzulegen.
|