Schaden des
Wohnungseigentümers durch unterlassene Maßnahmen der ordnungsgemäßen
Verwaltung
So schlimm, wie es oben abgebildet ist, muss es nicht
werden. Aber was ist, wenn Wohnungseigentümer sich um das Hausobjekt
nicht ausreichend kümmern und ein erheblicher Schaden eintritt für einen
anderen Wohnungseigentümer?
Nehmen Wohnungseigentümer eine erforderliche
Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme am gemeinschaftlichen
Eigentum nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht vor, so können sie nach
dem Oberlandesgericht München aus dem Jahre 2009 dem einzelnen
Wohnungseigentümer, der durch die Pflichtverletzung einen Schaden
erlitten hat, zum Schadensersatz verpflichtet sein. Voraussetzung für
einen Schadensersatzanspruch ist stets ein Verschulden der in Anspruch
genommenen Wohnungseigentümer.
Die Instandhaltung und Instandsetzung
des gemeinschaftlichen Eigentums gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung
(§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG), die gemäß § 21 Abs. 4 WEG jeder
Wohnungseigentümer verlangen kann. Sie obliegt gemäß § 20 Abs. 1 WEG
den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich und kann von ihnen mit
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Zu dem Pflichtenkreise der Eigentümerversammlung
gehört es auch, in einem angemessenen zeitlichen Rahmen für die
Beseitigung von Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum zu sorgen. Nehmen
die Wohnungseigentümer eine erforderliche Instandhaltungs- oder
Instandsetzungsmaßnahme am gemeinschaftlichen Eigentum nicht rechtzeitig
oder überhaupt nicht vor, so haften sie demjenigen Wohnungseigentümer,
der dadurch einen Schaden erleidet, aus § 280
Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB oder aus § 823 BGB auf Ersatz.
Voraussetzung ist nach dem Oberlandesgericht München aber in jedem Fall
ein Verschulden der Wohnungseigentümer.
Die Pflichtverletzung kann darin
bestehen, dass erkannte Mängel nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt,
die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kostenvorschüsse nicht
rechtzeitig erbracht oder eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung
abgelehnt wurde. Bei Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen können
auch Schadensersatzansprüche eines Wohnungseigentümers wegen dadurch
verursachter Schäden an seinem Sondereigentum gegeben sein. Zur Dogmatik
dieses Anspruchs führt das Gericht aus: Der Schadensersatzanspruch
aus § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB oder aus § 823 BGB i.V.m. § 21 Abs.
4 WEG ist ein individueller, der dem einzelnen Wohnungseigentümer gegen
die übrigen Wohnungseigentümer, die eine Pflichtverletzung begangen
haben, zusteht. Das Vorliegen bestandskräftiger Eigentümerbeschlüsse,
die eine beschlossene Gesamtsanierung aufschieben oder durch eine
eingeschränkte Maßnahme ersetzen, schließt einen Schadensersatzanspruch
wegen verzögerter oder unterlassener Instandsetzung nicht grundsätzlich
aus.
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