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Wohnungseigentum
Bauliche
Veränderungen
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Bauliche
Veränderungen
Während
Maßnahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung durch
Mehrheitsbeschluss geregelt
werden können, bedürfen bauliche Veränderungen in der Regel der
einstimmigen Billigung durch alle Wohnungseigentümer. |
Aktuell:
Unsere Seiten zum WEG-Recht sind noch nicht alle auf die WEG-Reform
vom 01.07.2007 hin überarbeitet worden, sodass die Lektüre
keine individuelle Rechtsberatung ersetzt. |
OLG
Düsseldorf hat im Dezember 2007 zur baulichen Veränderung im
Dachbereich Stellung genommen: Die Beteiligte hat dadurch,
dass sie das mittlere Dachfenster auf der Rückfront eingebaut
hat, in die Dachkonstruktion und somit in einen nach § 5 Abs. 2
WEG ausdrücklich dem Gemeinschaftseigentum zugeordneten Bauteil
eingegriffen. Sie hätte daher für die bauliche Veränderung,
die einen erheblichen Eingriff in die
äußere Gestaltung des Gebäudes darstellt - zumal
das eingebaute Fenster großflächiger
als das daneben befindliche ausgelegt ist - die Zustimmung
der übrigen Wohnungseigentümer einholen müssen (§§
22 Abs. 1, 14 WEG). Dies gilt um so mehr, als das Dachfenster
mit dem Einbau in die Dachfläche zum Gemeinschaftseigentum gehört,
dessen Instandhaltungsaufwand sich hierdurch im Vergleich zu
einer schlichten Eindeckung mit Dachpfannen erhöht. Neben der
Gefahr der Undichtigkeit birgt das Dachfenster zudem künftig
ein Streitpotential hinsichtlich der Kosten im Falle des
Verschleißes bzw. der Erneuerungsbedürftigkeit, ob diese nämlich
zu Lasten der Gemeinschaft gehen. |
§ 21
Verwaltung durch die Wohnungseigentümer
(1) Soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Vereinbarung der
Wohnungseigentümer etwas anderes bestimmt ist, steht die
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern
gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung
der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die
zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum
unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.
(3) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist,
können die Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit des
gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsmäßige
Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen.
(4) Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen,
die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche
nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der
Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
(5) Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit
der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört
insbesondere:
1. die Aufstellung einer Hausordnung;
- 2. die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung
des gemeinschaftlichen Eigentums;
- 3. die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums
zum Neuwert sowie die angemessene Versicherung der
Wohnungseigentümer gegen Haus- und
Grundbesitzerhaftpflicht;
- 4. die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung;
- 5. die Aufstellung eines Wirtschaftsplans (§ 28);
- 6. die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer
Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer
Rundfunkempfangsanlage oder eines
Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines
Wohnungseigentümers erforderlich sind.
-
-
(6) Der Wohnungseigentümer, zu dessen Gunsten eine Maßnahme
der in Absatz 5 Nr. 6 bezeichneten Art getroffen wird, ist zum
Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.
-
(7) Die Wohnungseigentümer können die Regelung der Art und
Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des
Verzugs sowie der Kosten für eine besondere Nutzung des
gemeinschaftlichen Eigentums oder für einen besonderen
Verwaltungsaufwand mit Stimmenmehrheit beschließen.
(8) Treffen die Wohnungseigentümer eine nach dem Gesetz
erforderliche Maßnahme nicht, so kann an ihrer Stelle das
Gericht in einem Rechtsstreit gemäß § 43 nach billigem
Ermessen entscheiden, soweit sich die Maßnahme nicht aus dem
Gesetz, einer Vereinbarung oder einem Beschluss der
Wohnungseigentümer ergibt.
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§ 22
Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau
1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die
ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des
gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen
oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt,
dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1
bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung
ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers
nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt
werden.
(2) Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1, die der Modernisierung
entsprechend § 559 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder
der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand
der Technik dienen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern
und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig
beeinträchtigen, können abweichend von Absatz 1 durch eine
Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten
Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der
Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden. Die
Befugnis im Sinne des Satzes 1 kann durch Vereinbarung der
Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen
werden.
(3) Für Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung im
Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 verbleibt es bei den Vorschriften
des § 21 Abs. 3 und 4.
(4) Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes
zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung
oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht
gemäß § 21 Abs. 3 beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4
verlangt werden.
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Wohnungseigentumsgesetz
– in einigen Stichwörtern |
Abgrenzung
Instandsetzungsmaßnahmen dienen in
erster Linie der Erhaltung und
Wiederherstellung des Gemeinschaftseigentums. Hierunter fallen alle
pflegenden und vorsorgenden Maßnahmen und Reparaturarbeiten infolge von
Gebäudeschäden oder alters- bzw. gebrauchsbedingten Abnutzungen. Auch
Modernisierungsmaßnahmen können hierzu gehören, wenn sie der sinnvollen
Werterhaltung des Gebäudes dienen. Da zu einer ordnungsgemäßen
Verwaltung die Instandhaltung gehört, kann sie von jedem Wohnungseigentümer
verlangt werden. Falls nötig,
kann das Gericht angerufen werden, um zu einer Entscheidung über die
betreffende Maßnahme zu kommen. Nehmen Wohnungseigentümer eine
erforderliche Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme am
gemeinschaftlichen Eigentum nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht vor,
so können sie dem einzelnen Wohnungseigentümer, der durch die
Pflichtverletzung einen Schaden erlitten hat, zum Schadensersatz
verpflichtet sein. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist
stets ein Verschulden der in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer (OLG
München - 18.02.20099.
Eine bauliche Veränderung
liegt dagegen
dann vor, wenn der tatsächliche Zustand des Gemeinschaftseigentums verändert
wird. Regelmäßig ist alles, was das äußere
Erscheinungsbild einer Wohnanlage verändert, eine bauliche Veränderung.
Dies ist der Fall, wenn zum Beispiel ein Eingriff in die bauliche
Substanz vorgenommen wird, der die Stabilität und Sicherheit der
Wohnanlage verändert, oder wenn der optische Gesamteindruck der Anlage
verändert wird. Ästhetische Veränderungen des äußeren Bildes des Gebäudes
und des Grundstücks stellen in der Regel eine bauliche Veränderung dar.
Man kann darüber streiten, ob schon jede nicht ganz unerhebliche
optische Veränderung einen Nachteil für die Wohnungseigentümer
darstellt. Oder geht es nur um solche Veränderungen, die sich objektiv
nachteilig auf das äußere Bild des Gebäudes auswirken? Objektiv
würde dann bedeuten, dass das Gericht seine ästhetischen Maßstäbe
anlegt, was wiederum sehr subjektiv erscheinen könnte. Deswegen sollten
nicht ganz unerhebliche Veränderungen des optischen Eindrucks der
Gesamtanlage zustimmungsabhängig sein, ob sie nun eine vermeintliche
Bereicherung darstellen oder nicht.
Veränderungen des Sondereigentums gehören dagegen ebenso wenig hierzu,
wie Baumaßnahmen innerhalb einer Wohnung, wenn diese keinerlei Wirkung
nach Außen haben. Ein Türdurchbruch kann aber eine bauliche Veränderung
darstellen, wenn eine tragende Wand davon betroffen ist. Allein die
Tatsache, dass die Herstellung eines Mauerdurchbruchs zwischen zwei
Wohnungen zum Verlust der Abgeschlossenheit und damit zu einem der
Teilungserklärung sowie dem Gesetz widersprechenden Zustand führt, kann
nicht als nicht hinzunehmender Nachteil gewertet werden (Aufgabe der früheren
Rechtsprechung des Senats und Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG
Zweibrücken ZMR 2000, 254, OLG Köln WE 1995, 221 und KG NJW-RR 1993,
909), vgl. BayObLG, Beschluss vom 8.9.2000, 2Z BR 8/00.
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Eine solche Außenwirkung kann sich aber auch daraus
ergeben, dass zukünftig dauerhaft lästige Emissionen in Form von Lärm,
Schmutz oder Geruch entstehen.
Der Einbau einer Anlage, von der solche störenden Beeinträchtigung
ausgehen, ist daher als bauliche Veränderung zu qualifizieren.
Beispiele für
bauliche Veränderungen sind:
-
Anbringen einer Antenne, einer Markise, einer Regenrinne uä.
-
Neubau oder Ausbau eines Balkons
-
Ausbau des Daches oder Einsetzen von Dachfenstern
-
Durchbruch von tragenden Wänden
-
Einbau eines Türspions in der Eingangstür
-
Umgestaltung der Gartenanlage
-
Verlegung der Müllcontainer
-
Aufstellen einer Gartenhütte auf der Sondernutzungsfläche Garten oder
Umnutzung der
Sondernutzungsfläche Garten in einen PKW-Stellplatz
-
Installation der Rohre auf dem Dach für die Klimaanlage
Wenn alte
gemauerte Balkonbrüstungen durch moderne Leichtmetallgeländer ersetzt
werden, ist das keine bauliche Veränderung. Die
Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Gleichwohl ist sie in der
Praxis von entscheidender Bedeutung für die ordnungsgemäße Durchführung
solcher Maßnahmen.
Vgl.
zu Aufzug bzw. Fahrstuhl hier >>
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Voraussetzung der Durchführung
Bauliche
Veränderungen können nach der gesetzlichen Vorgabe nicht auf Grund eines
Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer durchgeführt werden. Nötig
ist vielmehr die Zustimmung
aller Wohnungseigentümer, soweit in der Gemeinschaftsordnung der Eigentümergemeinschaft
keine andere Regelung getroffen ist. Sieht
die Teilungserklärung vor, dass die Wohnungseigentümer vor baulichen Veränderungen
die Zustimmung des Verwalters einholen müssen, so tritt die Zustimmung
des Verwalters im Regelfall nicht an die Stelle der
einstimmigen Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, sondern ist neben
dieser erforderlich (OLG Köln vom 15.10.2003 - 16 Wx 97/03).
Einen Anspruch darauf, dass die
anderen Wohnungseigentümer
einer baulichen Veränderung zustimmen, hat man grundsätzlich nicht. Ein
einzelner Wohnungseigentümer kann daher die Durchführung einer solchen
Maßnahme verhindern, auch wenn diese sinnvoll und im überwiegenden
Interesse aller Wohnungseigentümer sein sollte.
Ein
derartiges Vetorecht hat ein Wohnungseigentümer jedoch nicht, wenn er
durch die Maßnahme keine negativen Folgen zu befürchten hat.
Entscheidend bei der Beurteilung, ob eine negative Beeinträchtigung für
den einzelnen Wohnungseigentümer vorliegt, ist die Frage, ob diese tatsächlich
unter objektiven Gesichtspunkten im konkreten Einzelfall gegeben ist.
Unter einem Nachteil in diesem Sinne ist jede
nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen (Senat,
Beschlüsse vom 09.07.2001 und 18.02.2002, Az. 20 W 349/99 und 20 W
452/2000; vgl. BGH NJW 1992, 978, 979; Bayerisches Oberstes Landesgericht
ZMR 1997, 89, 90; WE 1994, 277, 278; WuM 1989, 262, 263; WuM 1988, 319;
OLG Köln OLGR 2000, 146). Nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen
- auch eine Veränderung der Sichtverhältnisse - gelten als ein solcher
Nachteil; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein
Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise
beeinträchtigt fühlen kann (Senat, Beschlüsse vom 09.07.2001 und
18.02.2002, Az. 20 W 349/99 und 20 W 452/2000; BGH NJW 1992, 978, 979;
vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht ZMR 1997, 89, 90; OLG Köln OLGR
2000, 146). Auf
das subjektive Empfinden des einzelnen Wohnungseigentümers kommt es
dagegen nicht an. Auch wenn sich die Beeinträchtigung in einem normalen
Rahmen hält, und nicht über das hinausgeht, was als Folge des geordneten
Zusammenlebens immer hinzunehmen ist, bedarf es einer Zustimmung nicht.
Die
Zustimmung eines Wohnungseigentümers ist zu solchen Maßnahmen also nur
insoweit nicht erforderlich, als durch die Veränderung seine Rechte nicht
über das im § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden (§ 23
Abs. 1 Satz 2 WEG). Ist in einer Gemeinschaftsordnung dagegen vorgesehen,
dass bauliche Veränderungen nur zulässig sind, wenn ein einstimmiger
Beschluss der Eigentümerversammlung vorliegt, so kommt es für die Zulässigkeit
einer Maßnahme nicht darauf an, ob diese die übrigen Wohnungseigentümer
über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt (BayObLG,
Beschluss vom 5.4.2005 – 32 Wx 019/05, NZM 2005, 622).
Die
Zustimmung aller hiervon betroffenen Wohnungseigentümer hat durch einen
Beschluss zu erfolgen. In der Regel wird hierüber auf der Eigentümerversammlung
diskutiert und abgestimmt. Da nicht immer klar ist, ob es sich bei einer
Maßnahme tatsächlich um eine bauliche Veränderung handelt oder bloß
um eine Instandhaltungsarbeit, und welche Wohnungseigentümer dieser
zustimmen müssen und welche nicht, kann es vorkommen, dass eine bauliche
Veränderung ohne die erforderliche einstimmige Zustimmung beschlossen
wird. Ein solcher fehlerhafter Beschluss ist trotz dieses rechtlichen
Fehlers zunächst wirksam.
Wird er nicht innerhalb eines Monats nach
Beschlussfassung gerichtlich angefochten, so bleibt er insgesamt
bestandskräftig und die Maßnahme kann durchgeführt werden.
In
Ausnahmefällen kann eine bauliche Veränderung aber auch ohne einen
solchen Beschluss der Eigentümergemeinschaft durchgeführt werden. Wenn nämlich
ein Wohnungseigentümer ein besonderes Interesse an der Durchführung
einer baulichen Maßnahme hat, müssen die anderen Wohnungseigentümer die
daraus resultierenden Beeinträchtigungen hinnehmen. Ein solches
besonderes Interesse des Einzelnen kann sich aus einem besonderem
Schutzbedürfnis ergeben. So kann in einer Gegend mit hoher Einbruchsrate
der Eigentümer einer Parterre-Wohnung berechtigt sein, Gitter vor seinen
Fenstern anzubringen, ohne dass ihm dies die anderen Wohnungseigentümer
untersagen dürfen. Auch aus den Grundrechten kann sich ein solches Recht
auf Durchführung einer baulichen Veränderung ergeben. So lässt sich aus
der Informationsfreiheit zumindest für Ausländer die Berechtigung
herleiten, Parabolantennen anzubringen, um so Heimatsender empfangen zu können.
Eine bauliche
Veränderung gemeinschaftlichen Eigentums bedarf nach § 22 Abs. 1 WEG der
Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Jedoch stellt die Pflasterung
einer gemeinschaftlich genutzten Hoffläche keine bauliche Veränderung
dar, wenn dadurch erstmals ein mangelfreier und ordnungsgemäßer Zustand
hergestellt wird. In einem derartigen Fall genügt ein Mehrheitsbeschluss
der Wohnungseigentümerversammlung (OLG Düsseldorf
06.09.1999 Aktz. 3 Wx 126/99).
Weitere Beispiele hier >>
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Kostenverteilung
Die Kosten,
die bei der Durchführung der Baumaßnahme entstehen, werden entsprechend dem
normalen Verteilungsschlüssel wie die anderen Lasten und Kosten auch auf
die Wohnungseigentümer verteilt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass
ein Wohnungseigentümer, der einer baulichen Veränderung nicht zugestimmt
hat, diese aber gleichwohl zu dulden hat, sich an den Kosten nicht zu
beteiligen braucht. Dies ist selbst dann der Fall, wenn diesem
Wohnungseigentümer durch die Veränderung Vorteile entstehen.
Die
Kostenfreistellung nach § 16 III Halbs. 2 WEG betrifft alle Fälle, in
denen ein Wohnungseigentümer einer baulichen Veränderung nicht
zugestimmt hat. Sie beschränkt sich nicht auf den Fall, dass die
Zustimmung eines Wohnungseigentümers nach §§ 22 I 2, 14 Nr. 1 WEG nicht
erforderlich war.
Zusammen
mit dem Beschluss über die Durchführung der baulichen Maßnahme, kann
aber gleichzeitig eine abweichende Regelung der Kostenverteilung in diesem
Einzelfall getroffen werden. Dies bietet sich an, wenn nur wenige oder nur
ein Wohnungseigentümer von der baulichen Veränderung profitiert. Ein
solcher Beschluss ist allerdings als gesetzes- oder vereinbarungswidriger
Beschluss innerhalb eines Monats anfechtbar.
Man sollte daher die Bestandskraft des Beschlusses abwarten, bevor
man die Maßnahme durchführt. Durch die
Bestandskraft eines Mehrheitsbeschlusses, der die Durchführung einer
baulichen Veränderung vorsieht, verliert der nicht zustimmende
Wohnungseigentümer nicht das Recht, von den durch diese Maßnahmen
veranlassten Kosten freigestellt zu werden.
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Beseitigung und Wiederherstellung
Ist eine
bauliche Veränderung ohne erforderliche Zustimmung durchgeführt worden
oder ist der entsprechende Beschluss vom Gericht aufgehoben worden dann
kann die Eigentümergemeinschaft von demjenigen, der diesen rechtswidrigen
Zustand hergestellt hat, Beseitigung
und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen.
Jeder Wohnungseigentümer kann gemäß den §§
1004 Abs. 1 BGB, 22 Abs. 1 WEG die Beseitigung einer unzulässigen
baulichen Veränderung von dem oder den Wohnungseigentümern verlangen,
die diese vorgenommen haben. Wenn dieses
nicht möglich ist, so kann Schadensersatz in Geld verlangt werden. Der
einzelne Wohnungseigentümer kann gegen eine bauliche Veränderung nur
vorgehen, wenn er durch diese, persönlich oder finanziell betroffen ist.
Notfalls können diese Ansprüche auch vor dem zuständigen Amtsgericht
geltend gemacht werden.
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Eine
wichtige Entscheidung zur Klagemöglichkeit: Beim Einbau vom Fenstern
handelt es sich um eine bauliche Maßnahme, die
der Verwalter nicht hätte eigenmächtig veranlassen darf.
Gleichwohl wies das OLG Schleswig die Klage des Wohnungseigentümers zurück.
Nach § 21 WEG steht die Entscheidung über die Instandhaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums und damit zusammenhängende Fragen allen
Wohnungseigentümern gemeinsam zu. Daher sind einzelne Wohnungseigentümer
nicht berechtigt, eventuell bestehende Ansprüche selbst gerichtlich
geltend zu machen.
Der Wohnungseigentümer muss einen entsprechenden
Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zum gemeinsamen Vorgehen
gegen den Verwalter erwirken. Für den Fall, dass die anderen
Wohnungseigentümer ein solches Vorgehen verweigern, bleibt dem Einzelnen
nichts anderes übrig, als die Zustimmung von jedem einzelnen Miteigentümer
im Klagewege einzuholen (OLG Schleswig vom 05.01.1998). |
Eine Darstellung von Rechtsanwalt Yannis
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