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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Bauliche Veränderung - Nachteil - Modernisierungsmaßnahmen

Die Seiten zum Wohnungseigentumsrecht sind nicht mehr aktuell und nur noch für Archivzwecke geeignet.

 

Wenn jede bauliche Veränderung zulässig wäre, würde der Gesamteindruck einer Hausanlage leiden. Was ist zulässig, was sollte man lieber unterlassen, wenn es keine Einigung der Wohnungseigentümer gibt?

Beispiel: Zaun

Die Errichtung eines Zaunes stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedarf. Darauf könnte man nur dann verzichten, wenn die anderen Eigentümer durch die bauliche Veränderung keinen über das geordnete Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil erleiden. Das ist einer Beeinträchtigung des Gartenbereichs der Wohnanlage in Form einer Parzellierung durch die Errichtung des Zaunes gerade gegeben. Unter einem Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG ist jede nicht ganz unerhebliche konkrete und objektive Beeinträchtigung zu verstehen, wobei entscheidend ist, ob sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. 

Dass das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage durch ein durch den Zaun bedingte Parzellierung negativ beeinträchtigt wird, gilt insbesondere bei Anlagen, die nicht wie eine Einfamilien- und Reihenhausanlage strukturiert sind, also wo Nutzungsbereiche regelmäßig äußerlich erkennbar abgegrenzt werden (Landgericht Köln 2008).

Holzfenster - Kunststofffenster

Der Austausch von Holz- gegen Kunststofffenster stellt regelmäßig eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 22 Abs. 2 WEG dar.

Fahrradabstellplatz

Die Erstellung eines Fahrradabstellplatzes im gemeinschaftlichen Eigentum kann zu einer nachteiligen Veränderung des optischen Bildes der Wohnungseigentumsanlage führen mit der Folge, dass eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung vorliegt.  

Außenkamin

Die in der Teilungserklärung nicht vorgesehene Errichtung eines Außenkamins stellt einen Eingriff in die Substanz der Außenwand des Hauses und damit eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar, die über ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht und deshalb des Einverständnisses sämtlicher davon betroffener Miteigentümer bedarf.

Leistungspflichten - "Gitterbox"-Fall 

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nach einer BGH-Entscheidung aus dem Jahre 2010 einem Sondereigentümer nicht auferlegen, eine um seine Kraftfahrzeugstellplätze in einer Garage zur Diebstahlsicherung errichtete "Gitterbox" wieder zu beseitigen, weil eine Leistungspflicht gegen den Willen des Schuldners durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer nicht konstitutiv begründet werden kann. Das gilt auch für Beseitigungsansprüche, mit denen die Beseitigung einer baulichen Veränderung gefordert wird.  Richtig ist zwar, dass Angelegenheiten, die die Regelung des Gebrauchs (§ 15 WEG), der Verwaltung (§ 21 WEG) und der Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 22 WEG) betreffen, der Regelung durch Mehrheitsbeschluss zugänglich sind. Das begründet jedoch nicht die Befugnis, den Wohnungseigentümern außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten - der BGH nennt die Verpflichtung zur tätigen Mithilfe bei der Reparatur eines beschädigten Gebäudes - aufzuerlegen. Danach können die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss lediglich festlegen, ob und in welchem Umfang ein ihrer Meinung nach bestehender Anspruch gerichtlich geltend gemacht und ggf. durchgesetzt werden soll.

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