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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Wohnungseigentum

Zwingende Vorschriften

Die Seiten zum Wohnungseigentumsrecht sind nicht mehr aktuell und nur noch für Archivzwecke geeignet.

 

Wohnungseigentum Mehrheitsbeschluss

Unabdingbare Vorschriften  

Folgende Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes können weder durch Mehrheitsbeschluss, noch durch einstimmige Vereinbarung aller Wohnungseigentümer verändert, eingeschränkt oder aufgehoben werden:

 

-      Die Bestimmung, dass alle Gebäudeteile, die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, sowie alle Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören und nicht Sondereigentum seien können.  

-      Die Regelung, dass ein Miteigentümer sein Sondereigentum nur zusammen mit dem damit verbundenen Miteigentumsanteil veräußern oder mit einer Hypothek oder Grundschuld belasten kann.  

-      Die gesetzliche Vorgabe, dass die anderen Miteigentümern der Veräußerung einer Wohnung infolge eines Verkaufs nur dann widersprechen können, wenn sie sich dieses Widerspruchsrecht ausdrücklich im Grundbuch vorbehalten haben und ein wichtiger Grund vorliegt, der einen solchen Widerspruch rechtfertigt.  

-      Das Recht der Wohnungseigentümer von einem anderen Wohnungseigentümer verlangen zu können, dass dieser seine Eigentumswohnung veräußert, weil er sich einer schweren Verletzung seiner gemeinschaftlichen Pflichten schuldig gemacht hat, und den anderen Wohnungseigentümern ein weiteres Zusammenleben mit diesem nicht mehr zugemutet werden kann.  

-      Auch die generelle Berechtigung jedes Wohnungseigentümers die Bestellung eines Verwalters zu verlangen, ist nicht einschränkbar.  

-      Die Vorschrift, dass ein außerhalb der Eigentümerversammlung gefasster Beschluss immer der schriftlichen Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.  

-      Die gesetzliche Bestimmung, dass ein Viertel der Wohnungseigentümer jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung verlangen können, wenn dies unter schriftlicher Angabe der jeweiligen Gründe erfolgt.  

-      Die Vorgabe, dass der Verwalter bei jeder Bestellung für maximal fünf Jahre gewählt werden darf. 

-      Die Regelung, dass die Abberufung des Verwalters maximal davon abhängig gemacht werden kann, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Von anderen Voraussetzungen kann die Abberufung dagegen nicht abhängig gemacht werden.  

-      Die gesetzlich vorgegebenen Aufgaben und Befugnisse des Verwalters dürfen nicht aufgehoben oder eingeschränkt werden. Dagegen ist eine Ausweitung seiner Handlungsmöglichkeiten zulässig.

 

 

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