- Die Bestimmung, dass alle Gebäudeteile, die für den
Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, sowie alle
Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der
Wohnungseigentümer dienen, zwingend zum Gemeinschaftseigentum
gehören und nicht Sondereigentum seien können.
- Die Regelung, dass ein Miteigentümer sein Sondereigentum
nur zusammen mit dem damit verbundenen
Miteigentumsanteil
veräußern oder mit einer Hypothek oder Grundschuld belasten kann.
- Die gesetzliche Vorgabe, dass die anderen Miteigentümern
der Veräußerung einer Wohnung infolge eines Verkaufs nur dann
widersprechen können, wenn sie sich dieses Widerspruchsrecht
ausdrücklich im Grundbuch vorbehalten haben und ein wichtiger
Grund vorliegt, der einen solchen Widerspruch rechtfertigt.
- Das Recht der Wohnungseigentümer von einem anderen
Wohnungseigentümer verlangen zu können, dass dieser seine
Eigentumswohnung veräußert, weil er sich einer schweren
Verletzung seiner gemeinschaftlichen Pflichten schuldig gemacht
hat, und den anderen Wohnungseigentümern ein weiteres Zusammenleben mit
diesem nicht mehr zugemutet werden kann.
- Auch die generelle Berechtigung jedes Wohnungseigentümers
die Bestellung
eines Verwalters zu verlangen, ist nicht einschränkbar.
- Die Vorschrift, dass ein außerhalb der Eigentümerversammlung
gefasster Beschluss immer der schriftlichen
Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.
- Die gesetzliche Bestimmung, dass ein Viertel der Wohnungseigentümer jederzeit die Einberufung
einer außerordentlichen Eigentümerversammlung verlangen können, wenn
dies unter schriftlicher Angabe der jeweiligen Gründe erfolgt.
- Die Vorgabe, dass der Verwalter bei jeder Bestellung für maximal fünf Jahre gewählt werden
darf.
- Die Regelung, dass die Abberufung des Verwalters maximal davon
abhängig gemacht werden kann, dass ein wichtiger
Grund vorliegt. Von anderen Voraussetzungen kann die Abberufung
dagegen nicht abhängig gemacht werden.
- Die gesetzlich vorgegebenen Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
dürfen nicht aufgehoben oder eingeschränkt werden. Dagegen ist eine
Ausweitung seiner Handlungsmöglichkeiten zulässig.
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