Aufzugskosten sind Kosten der Gemeinschaft und sind daher
entsprechend den Miteigentumsanteilen unter allen Wohnungseigentümern
aufzuteilen. Dies hat zur Folge, dass alle Miteigentümer an den Kosten
unabhängig davon beteiligt werden, ob sie den Fahrstuhl tatsächlich
nutzen. Insbesondere für Bewohner im Erdgeschoss kann dies eine
ungerechte Verpflichtung darstellen, so dass an eine Befreiung dieser
Personen von den Aufzugskosten zu denken ist.
An den
Kosten von baulichen Veränderungen
ist derjenige Wohnungseigentümer nicht zu beteiligen, der dieser Maßnahme
nicht zugestimmt hat. Vielmehr sind die anfallenden Kosten ausschließlich
unter den anderen Wohnungseigentümer aufzuteilen.
Bei der
Verteilung der Kosten für
gerichtliche Auseinandersetzungen ist die Kostenentscheidung des
Gerichts zu beachten. Danach müssen nur diejenigen Wohnungseigentümer
die entstandenen Verfahrenskosten tragen, die vor Gericht unterlegen sind.
Jeder der Unterlegenen ist mit gleichem Anteil zu beteiligen. Die Anteile
werden in den Einzelabrechnungen der jeweiligen Wohnungseigentümer
geltend gemacht.
Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine öffentliche Last, die für jede
Wohnung gesondert erhoben wird. Sie stellt keine Kostenposition für das
gemeinschaftliche Eigentum dar, sondern ist von jedem Wohnungseigentümer
gesondert zu zahlen.
Die Kosten
für den Hausmeister müssen
von allen Wohnungseigentümern gemeinsam getragen werden. In der Regel
wird es sich anbieten, eine gleiche Belastung aller Wohnungseigentümer zu
vereinbaren, da dies oft gerechter sein dürfte, als eine Kostenaufteilung
proportional zum jeweiligen Eigentumsanteil.
Bei den Heizkosten bietet es sich an, diese auf Grund des tatsächlichen
Verbrauchs umzulegen, da hierdurch eine gerechte Verteilung der Kosten
erfolgen kann. Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass zumindest
eine teilweise verbrauchsabhängige Abrechnung auf Grundlage der Heizkostenverordnung erfolgt. Dieses Gesetz sieht bestimmte
Mindeststandards vor, die bei der Verteilung der Heizkosten eingehalten
werden müssen. Danach ist ein gewisser Prozentsatz ( zwischen 50 und 70
Prozent ) der anfallenden Gesamtheizkosten anhand des gemessenen
Verbrauchs umzulegen, während die restlichen Kosten nach der Größe der
Wohn- und Nutzfläche zu verteilen sind. Jeder Wohnungseigentümer kann
die Befolgung der Heizkostenverordnung in seiner Eigentümergemeinschaft
auch bei Gericht einklagen und so zwangsweise herbeiführen. Die Eigentümergemeinschaft
kann sich aber auch über die Heizkostenverordnung hinwegsetzen und durch
einstimmige Vereinbarung eine andere Verteilung der Heizkosten vorsehen,
beispielsweise eine Abrechnung, die ganz und gar auf dem tatsächlichen
Verbrauch basiert. Dies stellt zwar einen Verstoß gegen die
Heizkostenverordnung dar, hat aber keine rechtlichen Konsequenzen. Zur
Messung des tatsächlichen Verbrauchs stehen verschiedene technische
Systeme zur Verfügung. Diese können sich sowohl in ihrer Genauigkeit als
auch hinsichtlich der entstehenden Kosten erheblich unterscheiden.
Eine Liquiditätsumlage kann der Verwalter von allen Wohnungseigentümern
verlangen, wenn dies zur Beseitigung von Zahlungsschwierigkeiten der
Gemeinschaft notwendig ist. Zahlungsprobleme können eintreten, wenn
einzelne Wohnungseigentümer ihr monatliches Hausgeld nicht gezahlt haben
oder dieser Betrag im Wirtschaftsplan zu niedrig angesetzt wurde. Dann
sind die Wohnungseigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zur
anteiligen Nachzahlung des ausstehenden Betrages verpflichtet.
Die Müllabfuhr- und Straßenreinigungsgebühren werden als
Gemeinschaftskosten entsprechend den Miteigentumsanteilen unter den
Wohnungseigentümern verteilt, vorausgesetzt diese Kosten werden von dem
Leistungserbringer durch eine einheitliche Rechnung von der Gemeinschaft
eingefordert. Ist die Gemeinde in der Lage die anfallenden Gebühren für
jeden Wohnungseigentümer gesondert zu erheben, so kann die Gemeinschaft
mehrheitlich beschließen, dass jeder einzelne Wohnungseigentümer
individuell die von ihm geforderten Gebühren zahlen soll.
Reinigungskosten, die bei Säuberung des gemeinschaftlichen
Eigentums ( z.B. des Treppenhauses oder des Kellers ) anfallen, werden als
Gemeinschaftskosten unter allen Wohnungseigentümern aufgeteilt.
Bei der
Verteilung von Reparaturkosten kommt
es darauf an, welcher Teil des Gebäudes instand gesetzt wurde. Handelt es
sich um einen Bestandteil des Gemeinschaftseigentums, dann muss die Eigentümergemeinschaft
die anfallenden Kosten übernehmen. Die Kosten für Reparaturen am
Sondereigentum muss dagegen der jeweilige Eigentümer tragen. Jeder
Wohnungseigentümer ist dazu verpflichtet, den Zutritt zu seinem
Sondereigentum zu gestatten, soweit dies zur Instandsetzung des
gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist. Entstehen dem einzelnen
Wohnungseigentümer dadurch Schäden ( z.B. Reinigungskosten ), so kann
dieser von der Gemeinschaft hierfür Schadensersatz verlangen.
Schornsteinfegergebühren für Gemeinschaftsanlagen gehören zu den
Lasten des Gebäudes und sind nach den allgemeinen Grundsätzen unter den
Wohnungseigentümern entsprechend ihrer Miteigentumsanteile aufzuteilen.
Dagegen müssen die Fegegebühren, die für die Reinigung von
Sondereigentum anfallen, vom jeweiligen Sondereigentümer selbst getragen
werden.
Sonderumlagen können auf Grund eines gesonderten Beschlusses der
Eigentümergemeinschaft von den Wohnungseigentümern verlangt werden, um
einen besonderen Finanzbedarf der Gemeinschaft (z.B. für eine aufwendige
Reparatur oder eine Baumaßnahme) zu decken. Der Beschluss muss sowohl den
Gesamtbetrag der Maßnahme aufführen, als auch den Beitrag, den der
einzelne Wohnungseigentümer aufzubringen hat.
Stromkosten werden in der Regel für jede Wohnung vom Stromversorger
gesondert ermittelt und eingefordert, so dass eine Verteilung dieser
Kosten nicht nötig ist. Lediglich der Stromverbrauch der
Gemeinschaftsanlagen muss auf Grund des vereinbarten Verteilungsschlüssels
auf die Wohnungseigentümer umgelegt werden.
Unwirksam
ist ein Eigentümerbeschluss, der den Mitgliedern der Wohnungseigentümerschaft
in der Form eine Kostenpauschale und Schadensersatzpauschale die Zahlung
von Umzugsgebühren auferlegt, deren Höhe
in einem groben Missverhältnis zu den entstehenden Kosten sowie den im
Normalfall für das Gemeinschaftseigentum vorstellbaren Schäden steht.
Versicherungsprämien für die gemeinschaftlichen Wohngebäudeversicherungen
oder die Hausbesitzerhaftpflichtversicherung müssen von allen
Wohnungseigentümern gemeinsam getragen werden. Eine Verteilung erfolgt
anhand der Miteigentumsanteile, soweit nichts anderes in der
Gemeinschaftsordnung geregelt ist. Die Prämien für seine
Hausratversicherung muss jeder Wohnungseigentümer selbst zahlen.
Die
Verwaltervergütung, deren Höhe
sich aus dem Verwaltervertrag ergibt, ist unter den Wohnungseigentümern
aufzuteilen. Die gesetzlich vorgesehene Verteilung der Kosten auf
Grundlage der Größe des jeweiligen Miteigentumsanteils wird meistens als
ungerecht angesehen, da der Verwaltungsaufwand für alle Wohnungen, unabhängig
von deren Größe und Bewohneranzahl, gleich groß ist. Von daher sollte
überlegt werden, jede Wohnungseinheit in gleicher Höhe an den Kosten zu
beteiligen. Üblich ist es, für jede Eigentumswohnung eine monatliche
Pauschale in Höhe von 15,00 € bis 30,00 € zu berechnen. Für Tätigkeiten
des Verwalters, die über die normale Verwaltung hinausgehen, kann dieser
eine zusätzliche Vergütung verlangen, wenn dies in der
Gemeinschaftsordnung oder im Verwaltervertrag vorgesehen ist. Zusatzvergütungen
sind beispielsweise denkbar
-
bei Mahnungen wegen Hausgeldrückständen
-
bei gerichtlicher Vertretung der Eigentümergemeinschaft oder
-
bei der Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen.
Bei den Wasserversorgungskosten empfiehlt sich eine verbrauchsabhängige
Umlage oder eine Verteilung, bei der die Anzahl der Bewohner einer Wohnung
berücksichtigt wird. Bei der Warmwasserversorgung kann jeder
Wohnungseigentümer auf Grund der Heizkostenverordnung eine
Kostenverteilung verlangen, die sich zumindest teilweise am tatsächlichen
Verbrauch des Warmwassers orientiert. Hinsichtlich des
Kaltwasserverbrauchs kann die Eigentümergemeinschaft durch
Mehrheitsbeschluss festlegen, dass eine Abrechnung erfolgen soll, die sich
am individuellen Verbrauch orientiert. Dabei kann auch der nachträgliche
Einbau von Wasseruhren auf Kosten der einzelnen Wohnungseigentümer
beschlossen werden. Hinsichtlich der Kosten der Abwasserentsorgung gilt
das gleiche wie bei den Abrechnungsmodalitäten für Kaltwasser.
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