Wirtschaftsplan
Der Verwalter ist gesetzlich dazu verpflichtet, für jeweils ein
Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dabei handelt es sich um
eine Aufstellung über die voraussichtliche
Entwicklung der finanziellen Lage der Gemeinschaft innerhalb der nächsten
zwölf Monate. Der Zeitraum des dargestellten Wirtschaftsjahres muss nicht
deckungsgleich mit dem Kalenderjahr sein. So kann sich das Wirtschaftsjahr
beispielsweise von Juni bis Ende Mai des folgenden Jahres erstrecken.
Inhaltlich muss der
Wirtschaftsplan mindestens folgende Angaben enthalten:
-
voraussichtliche Ein- und Ausgaben der Eigentümergemeinschaft
in kommenden Jahr
-
den Anteil des einzelnen Wohnungseigentümers an den Kosten
-
die vom einzelnen Wohnungseigentümer zu zahlenden Beiträge
für die Instandhaltungsrücklage der Gemeinschaft
Über den vom Verwalter
erstellten Wirtschaftsplan wird auf der Eigentümerversammlung beraten und
abgestimmt. Ist von den Wohnungseigentümern ein Verwaltungsbeirat gewählt
worden, so prüft dieser bereits im Vorfeld den vorgelegten Plan und nimmt
hierzu Stellung. Änderungen können sowohl vom Verwaltungsbeirat, aber
auch von jedem Wohnungseigentümer vorgeschlagen werden.
Wird der Wirtschaftsplan
schließlich durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer
genehmigt, sind alle Wohnungseigentümer zur Zahlung der darin
ausgewiesenen Beiträge verpflichtet. Auch derjenige Wohnungseigentümer,
der dem aufgestellten Wirtschaftsplan nicht zugestimmt hat, muss den für
ihn vorgesehenen Kostenanteil zahlen. Hält er den Beschluss für
rechtswidrig, kann er innerhalb eines Monats, die Aufhebung dieses
Beschlusses bei Gericht beantragen. Der Beschluss ist rechtswidrig, wenn
der Wirtschaftsplan beispielsweise eine falsche Verteilung der Kosten
vorsieht. Also eine Verteilung, die mit den gesetzlichen Vorgaben oder den
Regelungen in der Gemeinschaftsordnung nicht vereinbar ist.
In der Regel wird mit der
Feststellung des Beschlusses des Wirtschaftsplan eine Pflicht zur
monatlichen Zahlung eines bestimmten Haus- oder Wohngeldes
für jeden
Wohnungseigentümer festgelegt. Der Verwalter, der an den beschlossenen
Wirtschaftsplan gebunden ist, hat die Beiträge einzufordern und zu
verwalten. Die vorgesehenen Ausgaben kann er vom erhaltenen Geld bezahlen.
Jahresabrechnung
Nach Ablauf des im
Wirtschaftsplan vorgesehenem Wirtschaftsjahres hat der Verwalter eine
Abrechnung der Finanzen der Gemeinschaft zu erstellen. Die Wohnungseigentümer
haben ein Recht darauf, innerhalb einer angemessenen Frist von vier bis fünf
Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres eine Jahresabrechnung zu
erhalten. Kommt der Verwalter seiner Pflicht nicht nach, dann können die
Wohnungseigentümer die Abrechnung auch vor Gericht einfordern. Außerdem
kann die Weigerung des Verwalters ein wichtiger Grund für seine
Abberufung sein.
Die Jahresabrechnung muss
eine geordnete, nachvollziehbare Zusammenstellung der finanziellen Vorgänge
des letzten Jahres sein. Sie besteht aus zwei Teilen: einer
Gesamtabrechnung und einer
Einzelabrechnung.
Gesamtabrechnung
Die Gesamtabrechnung muss
eine Aufstellung aller Ein- und Ausgaben der gesamten Eigentümergemeinschaft
in letzten Jahr enthalten. Soweit sinnvoll und verständlich können die
einzelnen Beträge zusammengefasst werden. So ist es möglich,
verschiedene Rechnungsposten unter den Punkten „Hausgeldzahlungen“,
„Hausmeisterkosten“ oder ähnlichem auszuweisen. Bei besonders
wichtigen oder hohen Kostenpositionen, wie bei einer außergewöhnlichen
Reparatur- oder Instandsetzungsmaßnahme, kann es ratsam sein,
diese gesondert aufzuführen.
Einzelabrechnung
In der Einzelabrechnung
wird aufgeführt, welche Belastungen der einzelnen Wohnungseigentümer zu
tragen hat. Entscheidend hierbei ist der jeweils anzuwendende
Verteilungsschlüssel, der für die verschiedenen Rechnungspositionen unterschiedlich
sein kann.
So können einzelne
Positionen nach der Größe des Miteigentumsanteil verteilt werden, während
andere Nebenkosten anhand des individuellen Verbrauchs umgelegt werden.
Der Anteil der Kosten wird dann mit den Vorauszahlungen des Hausgeldes
verrechnet. Aus der Differenz ergibt sich dann, ob der einzelne
Wohnungseigentümer eine Rückzahlung erhält oder ob er nachzahlen muss.
Prüfung und Beschlussfassung
Auf diesem Weg soll jedem
Wohnungseigentümer die Möglichkeit gegeben werden, die finanziellen Abläufe
der Eigentümergemeinschaft im vergangenen Jahr nachzuvollziehen und seine
eigene Kostenbeteiligung zu überprüfen.
Jeder Wohnungseigentümer
kann vom Verwalter Einsicht in die Unterlagen verlangen. Sowohl zur Überprüfung
der Rechnungen, als auch zur Kontrolle, ob die anderen Wohnungseigentümer
ihren Kostenanteil ( z.B. das Hausgeld ) gezahlt haben. Ist die vorgelegte
Jahresabrechnung nicht nachvollziehbar, dann können die Wohnungseigentümer
eine Überprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer vornehmen lassen. Die
dadurch anfallenden Kosten hat dann der Verwalter zu tragen.
Prüfung durch den Verwaltungsbeirat
In jedem Fall hat der aus
Wohnungseigentümern bestehende Verwaltungsbeirat die vorgelegte
Jahresrechnung zu prüfen und hierzu Stellung zu nehmen. Dabei muss
zumindest stichprobenartig überprüft werden, ob die in Rechnung
gestellten Kosten tatsächlich angefallen sind. Unterlässt der
Verwaltungsbeirat eine entsprechende Prüfung, oder führt er sie
fehlerhaft durch, so macht er sich gegenüber der Eigentümergemeinschaft
schadensersatzpflichtig.
Beschlussfassung
Die Eigentümerversammlung
entscheidet schließlich über die vorgelegte Jahresabrechnung. Durch
Mehrheitsbeschluss wird diese wirksam. Die Beschlussfassung führt für
den einzelnen Wohnungseigentümer eventuell zu einer Nachzahlungspflicht
oder zu einem Rückzahlungsanspruch hinsichtlich zuviel gezahlter Beiträge.
Auch eine Abrechnung, die
rechtliche oder rechnerische Fehler enthält, wird durch den
Mehrheitsbeschluss wirksam, wenn er nicht innerhalb eines Monats beim
Gericht angefochten wird.
Entlastung des Verwalters
Oft verbindet der
Verwalter die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung mit einer
Entlastung ihrer Person. Durch eine Entlastung verzichtet die Eigentümergemeinschaft
sowohl auf alle ihr bekannten Schadensersatzansprüche gegenüber dem
Verwalter, als auch auf mögliche Schadensersatzansprüche, deren Existenz
der Gemeinschaft bei genauer
Überprüfung der Sachlage sein müssten. Neben bekannten Ansprüchen
verzichtet die Gemeinschaft also gegebenenfalls auch nicht bekannte Ansprüche,
die aber erkennbar waren.
Nach der
Verwalterentlastung kann von diesem kein Schadensersatz mehr verlangt
werden, wenn er falsch abgerechnet hat oder die mangelhafte Durchführung
von Reparaturarbeiten durch einen Handwerker nicht rechtzeitig gerügt
hat. Nur wenn dem Verwalter eine Straftat ( z.B. Untreue, Betrug )
nachzuweisen ist, kommt eine nachträgliche Geltendmachung des
entstandenen Schadens noch in Betracht. Ein entsprechender Nachweis ist in
der Praxis aber nur schwer zu führen.
Die Wohnungseigentümer
sollten sich daher gut überlegen, ob sie den Verwalter pauschal entlasten
und so unwiderruflich auf ihre Rechte verzichten. Die Entlastung ist keine
bloße Formalie oder Bagatelle, auch wenn einige Verwalter dies gerne so
darstellen. Der Verwalter kann seine Entlastung nicht erzwingen, sondern
muss die Weigerung der Eigentümergemeinschaft akzeptieren.
Vermögensstatus
Neben der Jahresabrechnung
hat der Verwalter jährlich einen Überblick über die Vermögensverhältnisse
der Gemeinschaft zu geben. Er hat die Kontostände der Gemeinschaft
anzugeben und aufzuzeigen in welcher Höhe Rücklagen bestehen. Darüber
hinaus muss er die Vermögenslage
der Gemeinschaft offen legen. Dabei sind ausstehende Hausgeldzahlungen
einzelner Wohnungseigentümer und noch zu zahlende Rechnungen aufzulisten.
Selbst der Stand im Heizöltank ist anzugeben.
Zusammen mit der
Jahresabrechnung erhält jeder Wohnungseigentümer so einen Gesamtüberblick
über die finanzielle Situation der Eigentümergemeinschaft. Die Eigentümer
können auf dieses Wissens eigenverantwortlich entscheiden, welche
Schritte unternommen werden sollen, damit die Finanzausstattung der
Gemeinschaft auch zukünftig ausreichend ist.
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