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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Einverständliche

Scheidung

Scheidungsfolgesachen

 

Einverständliche Scheidungen sind billiger, weniger aufreibend und vermutlich von den rechtlichen Ergebnissen her betrachtet besser als langwierige Auseinandersetzungen.

Oft stellt sich nach langjährigen Auseinandersetzungen heraus, dass man das vor Gericht erzielte Ergebnis auch gleich von Anfang an hätte erzielen können. Parteien erkennen mitunter nicht, dass die Gerichte auch einen Ausgleich anstreben und kaum je den "Gegner in den Staub zwingen". 

Deswegen ist eine Auseinandersetzung "sine ira et studio", also ohne Erregung und Rachsucht, die einzig erträgliche Haltung, um ein Trennungs- und Scheidungsverfahren vernünftig zu führen. Wer je eine Scheidung durchgestanden hat, wird das  bestätigen. 

Es bleibt ein verbreiteter Irrtum zu glauben, Anwälte würden die Prozesse absichtlich ausweiten, um daran zu verdienen. Zumindest Anwälte mit einer normalen Auftragslage werden daran kein Interesse haben. 

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen.

 

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Scheidung

Unterhalt

Einvernehmliche Scheidung 

§ 133 FamFG zum Inhalt der Antragsschrift. Die Antragsschrift muss enthalten:

Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen Aufenthalts, die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben, und die Angabe, ob Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig sind. Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden.

Vormals § 630 ZPO (außer Kraft) 

Einverständliche Scheidung

(1) Für das Verfahren auf Scheidung nach § 1565 in Verbindung mit § 1566 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss die Antragsschrift eines Ehegatten auch enthalten:

  1. die Mitteilung, dass der andere Ehegatte der Scheidung zustimmen oder in gleicher Weise die Scheidung beantragen wird;
  2. entweder übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten, dass Anträge zur Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge für die Kinder auf einen Elternteil und zur Regelung des Umgangs der Eltern mit den Kindern nicht gestellt werden, weil sich die Ehegatten über das Fortbestehen der Sorge und über den Umgang einig sind, oder, soweit eine gerichtliche Regelung erfolgen soll, die entsprechenden Anträge und jeweils die Zustimmung des anderen Ehegatten hierzu;
  3. die Einigung der Ehegatten über die Regelung der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind, die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht sowie die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat.

(2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, widerrufen werden. Die Zustimmung und der Widerruf können zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.

(3) Das Gericht soll dem Scheidungsantrag erst stattgeben, wenn die Ehegatten über die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Gegenstände einen vollstreckbaren Schuldtitel herbeigeführt haben. 

Bei einer einvernehmlichen Scheidung müssen diverse Scheidungsfolgesachen bereits im Vorfeld geklärt sein, da diese Einigungen bereits im Scheidungsantrag enthalten sein müssen.

Dazu gehört die

- Einigung über die Aufteilung des Hausrats

- die Nutzung der Ehewohnung

- die elterliche Sorge, Umgangsrecht und Kindesunterhalt

- die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

- die Unterhaltspflicht der Ehegatten bzw. deren Verzicht diesbezüglich

Zur güterrechtlichen Auseinandersetzung, d.h. dem Zugewinnausgleich wird hingegen keine Vereinbarung gefordert. Diese Ansprüche können bis zu 3 Jahren nach der Scheidung geltend gemacht werden.

Was passiert eigentlich, wenn plötzlich der Ehemann oder die Ehefrau nicht zum Scheidungstermin erscheinen?

Das Gericht kann, wenn jemand der ordnungsgemäßen Ladung nicht folgt, ihn mit einem Ordnungsgeld belegen. Sollte er zum zweiten Mal nicht erscheinen, kann auch unter bestimmten Voraussetzungen in seiner Abwesenheit die Scheidung ausgesprochen werden. Beachte aber die folgenden Vorschriften >>

Anwalt Oberlandesgericht Köln Rechtsanwalt

OLG Köln (C.G.Palm)

 

Wichtig: Wer Notariatskosten sparen will!

Wenn das Gericht nur mit der Durchführung der Ehescheidung selbst (und von Amts wegen der Versorgungsaugleich) beauftragt wird, braucht nur eine Partei anwaltlich vertreten zu sein.  Der Unterschied zum vorbezeichneten Typus im Sinne des Gesetzes besteht nun darin, dass keine notarielle Vereinbarung zu den Scheidungsfolgen getroffen wird. 

Man kann nämlich mit Ausnahme des Zugewinnausgleiches und des Versorgungsausgleiches auch privat Vereinbarungen für beide Seiten treffen. Bei dieser "Sparversion" bleibt allerdings die Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung offen.

Zum Thema >> Scheinehe

smcheckico.gif (1689 Byte)Scheidung-online

Was heißt eigentlich Scheidung online? Eine Online-Scheidung ist eine Scheidung, die den Mandanten in die Lage versetzt, die wesentlichen Verfahrensabläufe ohne großen Aufwand zu erledigen und den Kontakt mit Anwalt und Gericht zu einer einfachen Angelegenheit macht. Wenn es also schnell gehen soll, füllen Sie einfach unseren  Mandantenerhebungsbogen Ehescheidung/Trennung in Ehe- und Familiensachen aus, senden Sie uns eine Vollmacht und mindestens die Kopie der Heiratsurkunde und wir können sofort den Antrag bei Gericht stellen, ohne dass Sie überhaupt einen Schritt in unsere Kanzlei machen müssen. 

Selbstverständlich können Sie auch gerne bei uns persönlich erscheinen, wenn Sie Fragen haben, die Sie nicht per Telefon oder E-Mail erörtern wollen. Wir können Scheidungsverfahren im Gebiet der gesamten Bundesrepublik Deutschland für Sie betreiben. Allerdings müssen natürlich die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Scheidung ist dann am Einfachsten, wenn sich die Eheleute einig sind und bereits ein Jahr getrennt leben. Doch auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen sollten, heißt das nicht in jedem Fall, dass Sie deswegen zwingend warten. 

Wir führen dann - wenn Sie uns die genannten Unterlagen zugeschickt haben, das Verfahren durch. Das Gericht wird, wenn es die Information über die Versorgungssituation (Rentenanwartschaften etc.) hat, einen Termin bestimmen. Dann allerdings müssen Sie kurz bei Gericht erscheinen. Das ist aber in den meisten Fällen dieser Art eher eine Formalie, die mitunter in fünf Minuten erledigt sein kann.  

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Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. 

Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

 Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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