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Einverständliche
Scheidung
Scheidungsfolgesachen
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Einverständliche
Scheidungen sind billiger, weniger aufreibend und vermutlich von den
rechtlichen Ergebnissen her betrachtet besser als langwierige
Auseinandersetzungen. Oft
stellt sich nach langjährigen Auseinandersetzungen heraus, dass man das
vor Gericht erzielte Ergebnis auch gleich von Anfang an hätte erzielen
können. Parteien erkennen mitunter nicht, dass die Gerichte auch einen
Ausgleich anstreben und kaum je den "Gegner in den Staub
zwingen".
Deswegen
ist eine Auseinandersetzung "sine ira et studio", also ohne Erregung und
Rachsucht, die einzig erträgliche Haltung, um ein Trennungs- und
Scheidungsverfahren vernünftig zu führen. Wer je eine Scheidung
durchgestanden hat, wird das bestätigen.
Es bleibt ein
verbreiteter Irrtum zu glauben, Anwälte würden die Prozesse absichtlich
ausweiten, um daran zu verdienen. Zumindest Anwälte mit einer normalen
Auftragslage werden daran kein Interesse haben. |
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen. |
Übersicht
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Scheidung |
Unterhalt |
Einvernehmliche
Scheidung
§ 133 FamFG
zum Inhalt der Antragsschrift. Die
Antragsschrift muss enthalten:
Namen und Geburtsdaten der
gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sowie die Mitteilung ihres gewöhnlichen
Aufenthalts, die Erklärung, ob die Ehegatten eine Regelung über die
elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den
gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern sowie die durch die Ehe begründete
gesetzliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung
und an den Haushaltsgegenständen getroffen haben, und die Angabe, ob
Familiensachen, an denen beide Ehegatten beteiligt sind, anderweitig anhängig
sind. Der Antragsschrift sollen die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden
der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder beigefügt werden. |
Vormals
§ 630 ZPO (außer Kraft)
Einverständliche Scheidung
(1) Für das Verfahren auf Scheidung nach § 1565 in
Verbindung mit § 1566 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss die Antragsschrift eines
Ehegatten auch enthalten:
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1. |
die Mitteilung,
dass
der andere Ehegatte der Scheidung zustimmen oder in gleicher Weise die Scheidung
beantragen wird; |
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2. |
entweder
übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten, dass Anträge zur Übertragung der
elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge für die Kinder auf einen
Elternteil und zur Regelung des Umgangs der Eltern mit den Kindern nicht gestellt werden,
weil sich die Ehegatten über das Fortbestehen der Sorge und über den Umgang einig sind,
oder, soweit eine gerichtliche Regelung erfolgen soll, die entsprechenden Anträge und
jeweils die Zustimmung des anderen Ehegatten hierzu; |
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3. |
die Einigung der
Ehegatten über die Regelung der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind, die durch die
Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht sowie die Rechtsverhältnisse an der
Ehewohnung und am Hausrat. |
(2) Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum
Schluss der
mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, widerrufen werden. Die Zustimmung und
der Widerruf können zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung
zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
(3) Das Gericht soll dem Scheidungsantrag erst stattgeben,
wenn die Ehegatten über die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Gegenstände einen
vollstreckbaren Schuldtitel herbeigeführt haben. |
Bei
einer einvernehmlichen Scheidung
müssen
diverse Scheidungsfolgesachen bereits im
Vorfeld geklärt sein, da diese Einigungen bereits im Scheidungsantrag enthalten sein
müssen.
Dazu gehört die
- Einigung über die Aufteilung des
Hausrats
- die Nutzung der Ehewohnung
- die elterliche Sorge, Umgangsrecht und
Kindesunterhalt
- die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
- die Unterhaltspflicht
der Ehegatten bzw. deren Verzicht
diesbezüglich
Zur güterrechtlichen Auseinandersetzung, d.h. dem
Zugewinnausgleich
wird hingegen keine Vereinbarung gefordert. Diese Ansprüche können bis zu 3 Jahren nach
der Scheidung geltend gemacht werden.
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Was
passiert eigentlich, wenn plötzlich der Ehemann oder die Ehefrau nicht
zum Scheidungstermin erscheinen?
Das Gericht kann, wenn jemand der ordnungsgemäßen
Ladung nicht folgt, ihn mit einem Ordnungsgeld
belegen. Sollte er zum zweiten Mal nicht erscheinen, kann auch unter
bestimmten Voraussetzungen in seiner Abwesenheit die Scheidung
ausgesprochen werden. Beachte aber die folgenden Vorschriften >> |
OLG Köln (C.G.Palm) |
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Wichtig:
Wer Notariatskosten sparen will!
Wenn das Gericht nur mit der Durchführung der Ehescheidung
selbst (und von Amts wegen der Versorgungsaugleich) beauftragt wird, braucht
nur eine
Partei anwaltlich vertreten zu sein. Der Unterschied zum vorbezeichneten Typus im
Sinne des Gesetzes besteht nun darin, dass keine notarielle Vereinbarung zu den
Scheidungsfolgen getroffen wird.
Man kann nämlich mit Ausnahme des Zugewinnausgleiches
und des Versorgungsausgleiches auch privat Vereinbarungen für beide Seiten treffen. Bei
dieser "Sparversion" bleibt allerdings die Vermögensauseinandersetzung
bei der Scheidung offen.
Zum
Thema >> Scheinehe
Scheidung-online
Was heißt eigentlich Scheidung
online? Eine Online-Scheidung ist eine Scheidung, die den
Mandanten in die Lage versetzt, die wesentlichen Verfahrensabläufe ohne
großen Aufwand zu erledigen und den Kontakt mit Anwalt und Gericht zu
einer einfachen Angelegenheit macht. Wenn es also schnell gehen soll, füllen
Sie einfach unseren Mandantenerhebungsbogen
Ehescheidung/Trennung in Ehe- und Familiensachen
aus, senden Sie uns eine Vollmacht
und mindestens die Kopie der Heiratsurkunde und wir können sofort den
Antrag bei Gericht stellen, ohne dass Sie überhaupt einen Schritt in
unsere Kanzlei machen müssen.
Selbstverständlich können
Sie auch gerne bei uns persönlich erscheinen, wenn Sie Fragen haben, die
Sie nicht per Telefon oder E-Mail erörtern wollen. Wir können
Scheidungsverfahren im Gebiet der gesamten Bundesrepublik Deutschland für
Sie betreiben. Allerdings müssen natürlich die gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen. Eine Scheidung ist dann am Einfachsten, wenn
sich die Eheleute einig sind und bereits ein Jahr getrennt leben. Doch
auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen sollten, heißt das nicht
in jedem Fall, dass Sie deswegen zwingend warten.
Wir führen dann - wenn Sie
uns die genannten Unterlagen zugeschickt haben, das Verfahren durch. Das
Gericht wird, wenn es die Information über die Versorgungssituation
(Rentenanwartschaften etc.) hat, einen Termin bestimmen. Dann allerdings müssen
Sie kurz bei Gericht erscheinen. Das ist aber in den meisten Fällen
dieser Art eher eine Formalie, die mitunter in fünf Minuten erledigt sein
kann.
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen.
Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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