Darf man am Arbeitsplatz surfen? Könnte einem gekündigt werden? Oder droht zumindest eine Abmahnung?
Interessante
Ausführungen zu dem Thema, wie das Surfen am
Arbeitsplatz behandelt wird, hat das LAG Mainz im Februar
2010 getroffen. Der Arbeitgeber muss seiner Darlegungslast
zur Feststellung einer erhebliche Beeinträchtigung der
arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung durch das Surfen nachkommen
ist, sodass eine Kündigung sozialgemäß ist. Es fehlte in dem Fall
an der Darstellung der Verweildauer des Klägers an den fraglichen
Tagen im Internet. Wenn also nur kurze Zeiten in Rede stehen ist
das besonders erforderlich, um die Schwere der Pflichtverletzungen
festzustellen. Die Dauer der Zugriffe ist grundsätzlich technisch
feststellbar. Wenn dies dann im Prozess nicht möglich ist, kann das für
den darlegungspflichtigen Arbeitgeber aus zivilprozessualen Gründen
zu Nachteilen führen. Wenn andere Mitarbeiter zudem einen konkreten
Zugriff auf den Rechner haben, ist das zudem ein Problem.
Eine
Abmahnung ist auch nicht im Blick auf eine vom Arbeitnehmer unterzeichnete
Mitarbeitererklärung entbehrlich. Für eine verhaltensbedingte Kündigung
gilt das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht
eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern
die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen.
Die vergangene Pflichtverletzung muss sich hierbei noch in Zukunft
belastend auswirken. Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der
konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden
Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch
künftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in
gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Deshalb setzt eine Kündigung
wegen Arbeitsvertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung
voraus, diese dient der Objektivierung der Negativprognose.
Wegen einer Pflichtverletzung im Verhaltensbereich
muss der Arbeitgeber analog § 323 Abs. 2 BGB nur dann keine Abmahnung
erteilen, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben,
aufgrund derer eine Abmahnung als nicht erfolgversprechend angesehen
werden kann. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn erkennbar
ist, dass der Arbeitnehmer nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu
verhalten. Also nur besonders schwere Vorwürfe bedürfen keiner
Abmahnung, weil hier der Arbeitnehmer von vorneherein nicht mit einer
Billigung seines Verhaltens rechnen kann.
Inzwischen liegen in Betrieben zahlreiche Regelungen
und Betriebsvereinbarungen vor, wie diese Problematik zu regeln ist.
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